Auszug aus dem Original-Text des LAVES, Dezernat Binnenfischerei: "Nach derzeitigem Sachstand ist gemäß Ziffer 3. Satz a) der Allgemeinverfügung "die körperliche und sportliche Betätigung im Freien" weiterhin gestattet und somit in diesem Sinne auch das Angeln (unter zwingender Einhaltung aller Regeln der Allgemeinverfügung). Insbesondere sind Kontakte außerhalb der eigenen Familie oder Haushalts auf ein Minimum zu reduzieren und ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Darüber hinaus sind Gruppenbildungen und nicht das Angeln selbst betreffende öffentliche Verhaltensweisen wie Picknicken und Grillen untersagt.
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